§1 Teilnahme an den Veranstaltungen

Die Teilnahme an Milea Veranstaltungen setzt zum einen die Volljährigkeit des Teilnehmers als auch dessen Einverständnis mit den Teilnahmebedingungen voraus.

§1.1 Teilnahme Minderjähriger

Die Teilnahme von Minderjährigen an einer Veranstaltung ist möglich, wenn die betreffende Veranstaltung dies in der Ausschreibung angibt, und ein anderer volljähriger Teilnehmer die verbindliche Haftung und Beaufsichtigung für den minderjährigen Teilnehmer übernimmt. Ein gesonderter Schrieb zur Haftungsübernahme mit Unterschrift der Erziehungsberechtigten ist außerdem ausgefüllt, bis zum Veranstaltungsbeginn, einzureichen.

§1.1.1 Jugendschutz und Sperrzeiten

Die Einhaltung der für Jugendlichen gesetzlich vorgeschriebenen Sperr- und Schutzzeiten ist vom verbindlich haftenden Teilnehmer zu beachten und deren Einhaltung zu kontrollieren.

§1.1.2 Missachtung der Beaufsichtigungspflicht

Wird die Beaufsichtigung von minderjährigen Teilnehmern nur unzureichend durchgeführt, behält sich der Veranstalter vor, den beaufsichtigenden Spieler zu verwarnen. Sollte dies wiederholt der Fall sein, so behält sich der Veranstalter vor, sowohl den volljährigen Beaufsichtigenden, als auch alle von diesem zu beaufsichtigenden minderjährigen Teilnehmer gemäß §1.2 von der Veranstaltung auszuschließen.

§1.2 Ausschluss von der Veranstaltung

Bei Handlungen wider die Teilnahmebedingungen behält sich der Veranstalter vor, die betreffenden Teilnehmer von den laufenden Veranstaltungen auszuschließen. Eine Rückerstattung des Beitrags ist in diesem Fall ausgeschlossen.

§2 Haftungsausschluss

Die Teilnehmer handeln während der gesamten Veranstaltung auf eigene Gefahr, und eigene Verantwortung. Für Eventuelle Sach- und Personenschäden von Teilnehmern, sich selbst oder Sachbeschädigung am Gelände bzw. der Umgebung haftet nicht der Veranstalter, sondern der verursachende Teilnehmer.

§ 2.1 Haftung Minderjähriger

Minderjährige Teilnehmer handeln auf Verantwortung des zur Beaufsichtigung beauftragten Teilnehmers (siehe § 1.1).

§ 2.2 Haftung für Räume, Garderobe- und Conparkplatz

Der Veranstalter haftet nicht für Schlaf- und Aufenthaltsräume, Garderobe und den Conparkplatz.

§ 2.3 Haftung für Verunreinigungen

Bei entstandenen und nicht beseitigten Verunreinigungen durch einen Spieler an Wohn- und Sanitäranlagen, Veranstaltungsgelände bzw. der Umgebung werden die anfallenden Reinigungskosten diesem in Rechnung gestellt.

§3 Gehorsam- und Meldepflicht

Auf Veranstaltungen wird der Veranstalter durch die Spielleitung vertreten.

§ 3.1 Anweisungen der Spielleitung

Den Anweisungen der Spielleiter ist immer zu folgen.

§ 3.1.1 Ausschluss Spielleitung

Ein Ausschluss von der Veranstaltung gemäß §1.2 kann durch die anwesenden Spielleiter beschlossen und durchgesetzt werden. Bei Zuwiderhandlung gegen den Ausschluss wird dieser polizeilich durchgesetzt.

§ 3.2 Verstoß-Meldepflicht

Beobachtete Zuwiderhandlungen der Teilnahmebedingungen sind den Spielleitern umgehend zu melden.

§ 3.3 Krankheits-Meldepflicht

Krankheiten oder medizinische Besonderheiten mit gravierendem Hintergrund sind dem Veranstalter im Voraus zu melden. (Dazu zählen: Asthma, Allergien, Phobien, Herzschrittmacher, Epilepsie etc.) Entsprechende Notfallmedikamente (sofern Vorhanden) sind stets mitzuführen und mindestens eine Begleitperson über deren Anwendung zu informieren.

§4 Beiträge

Auf Veranstaltungen werden Beiträge zu deren Durchführung erhoben. Die Zahlung des „Conbeitrags“ ist dabei als Unkostenbeteiligung zu sehen. Die Anmeldung, und damit das Recht an der Teilnahme der Veranstaltung tritt erst nach fristgemäßer Zahlung des Beitrags in Kraft.

§ 4.1 Beitragszahlung

Die Beitragszahlung setzt sich aus dem Veranstaltungsbeitrag und optionalen Modulen wie Verpflegung und Unterbringung zusammen. Der Gesamtbetrag ist, so nicht anders besprochen, noch vor Veranstaltungsbeginn zu leisten.

§ 4.2 Staffelpreise

Wird der Beitrag in Staffeln erhoben, gilt (sofern different) die Staffel des Zeitpunkts in welchem die Bezahlung geleistet wurde als Berechnungsgrundlage, nicht jene in welcher die Anmeldung durchgeführt wurde.

§ 4.3 Conzahlung

Wird der Beitrag erst unmittelbar vor Veranstaltungsbeginn geleistet, spricht man von einem „Conzahler“. Diese Option muss für die Veranstaltung vom Veranstalter ausgeschrieben sein und bei der Anmeldung angegeben werden. Die Anmeldung als Conzahler verpflichtet zur (notfalls nachträglichen) Zahlung des Beitrags – auch bei Nichterscheinen zur Veranstaltung.

§ 4.4 Rückerstattung des Beitrags

Wird eine Abmeldung durch den Teilnehmer durchgeführt, gelten folgende Bedingungen für eine Rückerstattung:

§ 4.4.1 Rückerstattung des Beitrags bei fristgerechter Abmeldung.

Wird fristgerecht eine Abmeldung von der Veranstaltung durchgeführt (mindestens 12 Wochen vor Veranstaltungsbeginn), wird der geleistete Beitrag gänzlich, spätestens 14 Tage nach der Abmeldung, erstattet.

§ 4.4.2 Rückerstattung des Beitrags bei kurzfristiger Abmeldung.

Wird kurzfristig (ab 12 Wochen vor Veranstaltungsbeginn, bis spätestens vier Wochen vor der Veranstaltung) eine Abmeldung von der Veranstaltung durchgeführt, wird der geleistete Beitrag nur zu 50 %, spätestens 14 Tage nach der Veranstaltung, erstattet.

§ 4.4.2a Ab 4 Wochen vor der Veranstaltung wird keine Rückerstattung geleistet.

§ 4.4.3 Rückerstattung des Beitrags ohne Abmeldung.

Wird bis zum Veranstaltungsbeginn keine Abmeldung von der Veranstaltung durchgeführt, wird der geleistete Beitrag nicht erstattet.

§ 4.4.4 Rückerstattung des Beitrags bei Beschaffung eines Ersatzteilnehmers / Bestehen einer Warteliste.

Wird bei einer Abmeldung direkt ein Ersatzteilnehmer genannt, dessen Anmeldung und Zahlung direkt nach der Abmeldung erfolgt, oder besteht eine Warteliste auf einen äquivalenten Teilnehmerplatz, so wird der gesamte geleistete Beitrag erstattet.

§ 4.4.5 Rückerstattung des Beitrags in besonderen Fällen. (Härtefallregelung)

Bei kurzfristigen und nicht geleisteten Abmeldungen (gemäß §4.4.2 und §4.4.3) kann ggf. eine partielle oder komplette Rückerstattung erfolgen, sofern dem Veranstalter glaubhaft eine vorausgegangene, die Nichtteilnahme begründende Notfall/ Ausnahmesituation bewiesen werden kann. Dies liegt aber im vollen Ermessen des Veranstalters – Es gibt keinen festen Anspruch auf diese Entlastung.

§5 Conordnung

Um den geregelten und sicheren Ablauf der Veranstaltungen zu gewährleisten, sind folgende Punkte zusätzlich einzuhalten:

§ 5.1 Check-In

Nach Ankunft auf dem Veranstaltungsgelände ist die eigene Anwesenheit bzw. die Anwesenheit der eigenen Gruppe den anwesenden Spielleitern zu melden.

§ 5.2 Aufbau eigener Lagerstätten

Die Spielleiter verweisen, sofern vorgesehen, auf die Flächen für den Aufbau der eigenen Lagerstätte bzw. Schlafräume zu. Eventuelle, vorhandenen Schäden oder Verunreinigungen sind umgehend der Spielleitung zu melden und vor dem eigenen Aufbau zu dokumentieren.

§ 5.2.1 Lagerstätten-Größe und Position

Bei der zugewiesenen Lagerstätte sind Größe und Position einzuhalten. Die eventuelle Möglichkeit einer Ausweitung /Änderung des Platzes ist mit der anwesenden Spielleitung abzusprechen.

§ 5.2.2 Lagerstätten-Ausleuchtung

Die zugewiesenen Lagerstätten bzw. die angrenzenden Verkehrswege sind (sofern nötig) entsprechend auszuleuchten, dass diese Nachts keine Gefahr darstellen. Über die Notwendigkeit kann auch die anwesende Spielleitung entscheiden.

§ 5.2.3 Rechtzeitiger Aufbau

Die Lagerstätte sollte spätestens zum Time-In fertig aufgebaut und alle Autos vom Gelände gefahren sein.

§ 5.2.4 Eigenes Brennmaterial

Ist für das eigene Lager ein Lagerfeuer gemäß §5.4 vorgesehen, ist dafür benötigtes Brennmaterial (z.B. Brennholz) selbst mitzubringen. Auf keinen Fall darf dieses vom Congelände gesammelt oder geschlagen werden.

§ 5.3 Waffencheck

Alle Polsterwaffen auf dem Veranstaltungsgelände müssen beim Waffencheck vor Veranstaltungsbeginn durch die anwesenden Spielleiter auf Sicherheit geprüft werden. Solche Polsterwaffen, welche den Waffencheck nicht bestehen oder durchlaufen sind nicht auf dem Veranstaltungsgelände aufzubewahren.

§ 5.4 Brandschutz

Brandschutz hat auf einer Veranstaltung höchste Priorität. Daher sind folgende Punkte zwingend einzuhalten:

§ 5.4.1 Feuer-Genehmigung

Eigene Lagerfeuer, Fackeln, Brenner, Laternen und Kerzen sind von der Spielleitung zu genehmigen. Ungenehmigtes Feuer bzw. die Inbetriebnahme ungenehmigter Geräte ist grundsätzlich verboten. Generell keine Genehmigung erhalten unsichere und unberechenbare Feuerquellen wie bspw. alle Formen von Flüssig-Ethanolkaminen. Auch Feuerstellen mit unzureichendem Abstand zu Brennmaterial oder Verkehrswegen werden nicht zugelassen.

§ 5.4.2 Brandprävention

Bei nach §5.4.1 genehmigtem Feuer muss eine adäquate Brandprävention betrieben werden. Ideal sind bereitstehende Feuerlöscher, Löschdecken oder Wassereimer. Ist keine adäquate Brandprävention betrieben, darf die Flamme trotz Genehmigung nicht in Betrieb genommen werden. Feuer und Flammen dürfen darüber hinaus NIEMALS unbeaufsichtigt gelassen werden.

§ 5.4.2 Brand- und Schadensprävention innerhalb von Gebäuden

Laternen, Öfen und Brenner, betrieben mit Gas und flüssigen Brennstoffen, sowie jegliche Fackeln sind nicht innerhalb von Gebäuden zu verwenden. Bei Wachskerzen ist auf einen adäquaten Wachstropfschutz zu achten, damit keine Verschmutzungen oder Schäden empfindlicher Flächen auftreten. Bei abgestellten Kerzen ist dringend eine Feuerfeste Unterlage zu verwenden.

§ 5.4.3 Brandschutz bin Extremsituationen

In Extremfällen wie einer bestehenden Waldbrandgefahr kann die Nutzung offener Flammen durch die anwesenden Spielleiter eingeschränkt oder gänzlich untersagt werden.

§ 5.4.4 Aufgestellte Feuer- und Lichtquellen auf dem Veranstaltungsgelände

Vom Veranstalter aufgestellte Feuer- oder Lichtquellen auf dem Veranstaltungsgelände dürfen nur mit Einverständnis der anwesenden Spielleiter entfernt/ versetzt oder angezündet werden.

§ 5.4.5 Brandfall

Im Brandfall zunächst Löschversuch mittels der bereitgestellten Prävention unternehmen. Sofern das nicht funktioniert, umliegende Teilnehmer warnen und evakuieren. Spielleitung sowie Feuerwehr (Rufnummer 112) rufen.

§ 5.5 Effekte

Magie und Mystik wird häufig durch die Benutzung von Effekten verdeutlicht. Dies ist auch erwünscht. Allerdings sind auch hier Richtlinien zu beachten:

§ 5.5.1 Effekte pyrotechnischer Natur

Diese Effekte sind zwingend den anwesenden Spielleitern vorzuzeigen. Es ist wichtig, dass diese gesetzeskonform sind, und der ausführende Teilnehmer über die notwendigen Genehmigungen und Fähigkeiten zur Benutzung verfügt. Es gelten weiterhin alle Richtlinien zur Brandschutzprävention (siehe §5.4). Ein Einsatz ist nur möglich, wenn sichergestellt ist, dass kein Teilnehmer zu Schaden kommen kann. Es gilt §2.

§ 5.5.1 Effekte optischer Natur (elektrisches Licht)

Diese Effekte sind weitestgehend unproblematisch. Es sollte aber sichergestellt werden, dass anwesende Teilnehmer nicht Gefahr für z.B. epileptische Anfälle laufen. Stroboskoplicht ist durch Spielleiter genehmigungspflichtig.

§ 5.6 Umgang mit Requisiten und Fundus

Der gute Umgang mit Requisite und Fundus ist eine Grundvoraussetzung für jede Veranstaltung.

§ 5.6.1 Umgang mit Requisiten

Eine Entnahme, Versetzung oder Veränderung von Con-Requisiten ist nur bei Anwesenheit mindestens eines Spielleiters möglich. Die Beschädigung von Requisiten kann erwünscht sein, muss jedoch durch die anwesenden Spielleiter genehmigt werden.

§ 5.6.2 Umgang mit Fundusteilen

Der Fundus kann insbesondere von NSCs und GSCs, in Ausnahmefällen aber auch von Spielern, verwendet werden. Dies setzt allerdings voraus, dass diese Teilnehmer sorgfältig mit den entnommenen Objekten umgehen und diese nach Benutzung zurücklegen. Bei Zuwiderhandlungen können Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.

§ 5.7 Lärm in nächtlichen Ruhezeiten

Nach 22.00 Uhr ist der Lärmpegel in der Nähe der Schlafräume sowie im Außengelände niedrig zu halten.

§ 5.8 Blankwaffen

Blankwaffen sind nicht während des Liverollenspiels am Körper zu tragen. Diese sind ausschließlich für die Darstellung von Lagerleben (Holz hacken, Kochen) zugelassen.

§6 Verwendung von Bildern und Videos

§ 6.1 Aufnahmen auf dem Veranstaltungsgelände

Das Aufnehmen von Video- und Filmmaterial zu privaten Zwecken ist während der Veranstaltung grundsätzlich gestattet, solange die Veranstaltung und auch die Teilnehmer nicht davon gestört werden.

§ 6.2 Veröffentlichung

Das Veröffentlichen von Bildmaterial ist zu privaten Zwecken gestattet. Eine Mitteilung an den Veranstalter wäre aber erwünscht. Der Veranstalter behält sich weiterhin vor, mit Bildmaterial der Veranstaltung zu werben bzw. dieses zu Veröffentlichen.

§ 6.2.1 Einspruch bei Veröffentlichung

Veröffentlichtes Bildmaterial ist nach Einspruch einer abgebildeten Person unverzüglich zu entfernen, bzw. die Person unkenntlich zu machen.

§ 6.3 Recht des Einspruchs

Sollten einzelne Teilnehmer oder Gruppen nicht gefilmt oder fotografiert werden wollen, bitten wir dies im Vorfeld der Spielleitung mitzuteilen. Weiterhin sind Fotografen auf dem Gelände darüber in Kenntnis zu setzen.

§7 Datenschutz

§ 7.1

Alle von Teilnehmern erhobenen Daten sind nur für den Zweck der Veranstaltung gespeichert, und werden nach der Veranstaltung unverzüglich gelöscht. Bei weiteren Fragen zum Datenschutz bitte eine kurze Mail an Datenschutz@milealarp.de